Grundsätzlich haben nur Direktbetroffene Zugang zu den Unterlagen der Bestände «Hilfswerk für die Kinder der Landstrasse» und «Seraphisches Liebeswerk Solothurn» im Bundesarchiv. Sie haben zudem die Möglichkeit, eine Aktenberichtigung vorzunehmen.
Zugang zu den Unterlagen «Kinder der Landstrasse»
Eine Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) und den Kantonen regelt, welche Personen die Unterlagen des «Hilfswerks für die Kinder der Landstrasse» von Pro Juventute einsehen können. Ein Übernahmevertrag enthält entsprechende Bestimmungen für die Unterlagen des «Seraphischen Liebeswerks Solothurn». Gemäss diesen Bestimmungen haben Direktbetroffene Zugang zu denjenigen Unterlagen dieser Bestände im Bundesarchiv, die sie betreffen.
Gemäss den oben erwähnten Vereinbarungen ist während 100 Jahren grundsätzlich keine Einsichtnahme durch Dritte möglich. Zudem können die Unterlagen dieser Bestände weder online noch vor Ort recherchiert werden. Für wissenschaftliche Studien kann das EDI mit dem Einverständnis der Vertretungen der Betroffenen Ausnahmen bewilligen. Zu diesem Zweck sind schriftliche Anfragen an das Bundesarchiv zu richten.
Für die Unterlagen der Aktenkommission Kinder der Landstrasse (1928-1993) gilt eine verlängerte Schutzfrist von ebenfalls 100 Jahren (siehe Anhang 3 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Archivierung, SR 152.11).
Aktenberichtigung
Direktbetroffene können den Unterlagen eine Aktenberichtigung beifügen. In diesem Zusammenhang wird von einem Bestreitungsvermerk gesprochen: Erhält eine betroffene Person Kenntnis davon, dass in archivierten Unterlagen Angaben über sie enthalten sind, die sie für unrichtig hält, kann sie dies vermerken lassen (Art. 21 VBGA, SR 152.11). Sie kann dieses Recht selbst in Anspruch nehmen oder an Dritte delegieren.
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3003 Bern
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